Einer Ihrer Angehörigen oder Bekannten wurde verhaftet und Sie wollen etwas dagegen unternehmen?
Rechtsanwalt Dietrich, Strafverteidiger in Berlin, erklärt, was Sie tun können, damit Ihr Angehöriger oder Bekannter rasch wieder frei kommt.
- Warum wurde mein Angehöriger verhaftet?
- Welche Tat wird ihm zur Last gelegt?
- Mein Angehöriger ist verhaftet - Was passiert nun mit ihm?
- Was kann ein Rechtsanwalt tun?
- Was kann ich selbst tun?
- In welchem Gefängnis befindet sich mein Angehöriger?
- Was kostet mich der Rechtsanwalt?
- Kann ich meinen Angehörigen besuchen?
Warum wurde mein Angehöriger verhaftet?
Die Staatsanwaltschaft glaubt, dass Ihr Angehöriger mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
Darüber hinaus geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass wenigstens einer von vier im Gesetz beschriebenen sog. Haftgründen vorliegt.
Fluchtgefahr
Der häufigste Grund für die Anordnung von Untersuchungshaft ist die Fluchtgefahr. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass sich Ihr Angehöriger dem Strafverfahren entziehen will. Diese Annahme kann z. B. darauf gestützt sein, dass die Straferwartung, also die zu erwartende Höhe der Strafe im Falle eines Urteils, hoch ist. Andere Gründe für die Annahme der Fluchtgefahr sind:
- kein fester Wohnsitz
- gute Beziehungen ins Ausland
- Vermögen im Ausland
- fehlende persönliche und berufliche Bindungen
Sie sind der Meinung, dass bei Ihrem Angehörigen keine dieser Voraussetzungen vorliegt? Ihr Angehöriger hat einen festen Wohnsitz und gute familiäre Bindungen? Ist er gar älter oder sein Gesundheitszustand schlecht? Dann sollten Sie umgehend einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren.
Verdunkelungsgefahr
Ein weiterer Haftgrund ist die Verdunkelungsgefahr. Bei diesem Haftgrund geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass Ihr Angehöriger Beweismittel vernichten oder auf Mitbeschuldigte bzw. Zeugen unlauter einwirken wird.
Weitere Haftgründe
Zusätzlich kommen als Haftgründe der Tatverdacht bezüglich eines Kapitaldelikts (Ihr Angehöriger wird z. B. des Mordes oder Totschlags verdächtigt) und die Wiederholungsgefahr in Betracht.
Welche Tat wird ihm zur Last gelegt?
Das sollte im Haftbefehl stehen. Bei der Verhaftung muss ihrem Angehörigen eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt werden.
Darin müssen notiert sein:
- der Name Ihres Angehörigen
- die Tat, derer er dringend verdächtig ist
- der Haftgrund (s.o.)
- und die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben
Im Haftbefehl fehlt etwas? Dann ist spätestens jetzt der Moment gekommen, einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der Verteidigung Ihres Angehörigen zu beauftragen. Ihr Angehöriger hat jetzt leider wenig Möglichkeiten, einen geeigneten Rechtsanwalt auszuwählen. Er kann weder verschiedene Rechtsanwälte „durchtelefonieren“ noch hat er die Möglichkeit der Internetrecherche, von der Sie in diesem Moment Gebrauch machen. Sie sollten daher selbst einen geeigneten Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen.
Ob Sie sich hierbei auf die Rechtsanwälte in Ihrer Stadt konzentrieren oder auch überregional tätige Strafverteidiger in Betracht ziehen, ist Ihnen überlassen. Lokal tätige Rechtsanwälte sind häufig günstiger, da für die Besuche im Gefängnis und die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen keine Fahrtkosten anfallen.
Wichtig ist jedoch: Sie sollten nicht zu viel Zeit verlieren. Wenn Ihr Angehöriger binnen kurzer Frist keinen Verteidiger benennt, wird ihm vom Richter ein Verteidiger beigeordnet. Ob sie diesem jedoch genauso vertrauen können wie einem selbstgewählten und ob dieser die gleiche Motivation an den Tat legen wird, ist zumindest fraglich. Eines von vielen Beispielen aus der Praxis habe ich hier (Link Ref. Nathanael) veröffentlicht.
Mein Angehöriger ist verhaftet - Was passiert nun mit ihm?
Nach der Verhaftung sollte ihrem Angehörigen Gelegenheit gegeben werden, jemanden zu benachrichtigen. Vielleicht haben auch Sie durch diesen ersten Schritt von der Verhaftung Ihres Angehörigen erfahren.
Regelmäßig wird Ihr Angehöriger/Bekannter sodann spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt.
Unverzüglich nach der Vorführung, spätestens jedoch am nächsten Tag, wird Ihr Angehöriger vom Haftrichter vernommen. Der Richter befragt ihn also zum Gegenstand der Beschuldigung. Ich möchte betonen, dass diese Vernehmung sehr wichtig ist. Die Strafverfolgungsbehörden möchten nämlich weitere Informationen erlangen, die einer späteren Verurteilung dienen sollen. Wenn Angaben zum Tatgeschehen gemacht werden, sollten diese daher unbedingt zuvor mit einem im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt abgesprochen werden. Nur er kann Akteneinsicht nehmen. Ohne vorherige Akteneinsicht kann eine Aussage schwerwiegende Folgen haben.
Der Haftrichter entscheidet nun, ob der Haftbefehl
- aufrecht erhalten
- aufgehoben oder
- außer Vollzug gesetzt
wird. Vor allem in dieser Vernehmung kann ein erfahrener Strafverteidigung viel für Ihren Angehörigen „herausholen“.
Je nach Entscheidung des Richters wird die Untersuchungshaft vollstreckt, dh. ihr Angehöriger bleibt in Haft, oder er wird aus dem Gewahrsam entlassen.
Was kann der Rechtsanwalt tun?
Neben der Teilnahme an der Vernehmung gibt es für den Strafverteidiger zwei rechtliche Möglichkeiten, ihrem Angehörigen während der Untersuchungshaft zu helfen.
Zunächst wird er eine sog. mündliche Haftprüfung beantragen. Der Haftrichter muss innerhalb von 14 Tagen erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft noch vorliegen (s.o.). In der Regel wird der Rechtsanwalt nun Umstände vortragen, die bislang unberücksichtigt geblieben sind.
Der Antrag auf mündliche Haftprüfung kann sofort und beliebig oft gestellt werden, allerdings nur in einem Abstand von zwei Monaten.
Daneben kann der Rechtsanwalt auch schriftlich Haftbeschwerde erheben. Diese hat jedoch häufig geringe Aussicht auf Erfolg.
Was kann ich selbst tun?
Die Verhaftung ist für jeden Menschen eine äußerst schwierige und psychisch sehr belastende Situation. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie Ihrem Angehörigen deutlich machen, dass Sie ihm helfen werden, diese Zeit der U-Haft gemeinsam zu überstehen. Leider wird es für Sie in der ersten Zeit nach der Verhaftung zunächst nicht möglich sein, persönlich Kontakt zu Ihrem Angehörigen herzustellen. Der Kontakt wird also stets über den Rechtsanwalt gehalten. Sie sollten daher einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen, dem Sie vertrauen und der diese Aufgabe gern für Sie übernimmt. Fragen Sie im Beratungsgespräch gezielt danach!
Nach einiger Zeit können Sie Ihren Angehörigen in der Regel auch persönlich besuchen (s.u.).
Wo befindet sich mein Angehöriger?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Das gilt selbst dann, wenn Sie wissen, in welchem Bundesland ihr Angehöriger verhaftet wurde. Für das Bundesland Berlin gelten folgende Grundsätze:
Ihr Angehöriger / Bekannter wird zunächst zum nächsten Polizeiabschnitt verbracht. Dort versucht die Polizei unmittelbar, Ihren Angehörigen / Bekannten zu vernehmen, um sachdienliche Hinweise für eine Überführung zu erlangen. Regelmäßig werden bereits hier die Weichen für das weitere Verfahren gestellt. Daher ist es wichtig, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser an der Vernehmung teilnehmen kann.
Geht die Polizei von einem Tatverdacht und Haftgründen aus (s.o.), wird Ihr Angehöriger / Bekannter dem Haftrichter vorgeführt. Wurde bereits ein Haftbefehl erlassen, geschieht dies werktags tagsüber im AG Moabit, ansonsten im Bereitschaftsgericht Tempelhofer Damm 12.
Zentrales Polizeigewahrsam (Gef 1)
Tempelhofer Damm 12
12101 Berlin
030 / 4664 988110
Wurde Ihr Angehöriger / Bekannter auf frischer Tat vorläufig festgenommen (ohne Haftbefehl), wird er zum Zentralen Polizeigewahrsam, Tempelhofer Damm verbracht.
Sollte es zu Wartezeiten kommen, wird Ihr Angehöriger / Bekannter zwischenzeitlich in einer der lokalen Gefangenensammelstellen untergebracht.
Anschriften und Telefonnummern der Gefangenensammelstellen:
Gewahrsam City
Kruppstraße 2
10557 Berlin
Tel: 030 / 4664 989360
Gewahrsam Nordost
Pablo-Picasso-Straße 2
13057 Berlin
Tel: 030 / 4664 989760
Gewahrsam Südost
Wedekindstraße 10
10243 Berlin
Tel: 030 / 4664 989660
Gewahrsam Südwest
Eiswaldtstraße 18
12249 Berlin
Tel: 030 / 4664 989460
Gewahrsam West
Charlottenburger Chaussee 75
13597 Berlin
Tel: 030 / 4664 989260
Falls der Haftrichter einen Haftbefehl verkündet bzw. aufrecht erhält, wird U-Haft vollstreckt. Wo dies geschieht, hängt von dem Geschlecht und dem Alter Ihres Angehörigen / Bekannten ab.
In Berlin kommen folgende Untersuchungshaftanstalten in Betracht:
- Männer ab dem vollendeten 21. Lebensjahr: JVA Moabit
- Männer zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr (Heranwachsende): Jugendstrafanstalt Berlin
- männliche Jugendliche zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr: Untersuchungshaftbereich Kieferngrund
- Frauen: Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin - Lichtenberg - später z. T. Bereich Pankow
Was kostet mich der Rechtsanwalt?
Wenn Ihr Angehöriger verhaftet wurde, hat er einen Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Die Strafprozessordnung spricht von „Fällen der notwendigen Verteidigung“, der Volksmund vom „Pflichtverteidiger“. Häufig wird angenommen, dass einen Pflichtverteidiger nur bekommt, wer sich selbst keinen Rechtsanwalt leisten kann. Das ist aber falsch. Wenn Ihr Angehöriger verhaftet worden ist, steht ihm unabhängig von seiner finanziellen Situation ein Pflichtverteidiger zu.
Diesen muss Ihr Angehöriger zunächst nicht bezahlen. Im Falle einer späteren Verurteilung wird die Staatskasse aber versuchen, sich dieses Geld als Kosten des Verfahrens von Ihrem Angehörigen zurückzuholen.
Wenn Ihr Angehöriger freigesprochen wird, trägt die Staatskasse die Kosten der Verteidigung.
Kann ich meinen Angehörigen besuchen?
Grundsätzlich dürfen Sie Ihren Angehörigen in der Untersuchungshaft besuchen. Sie müssen dazu eine Erlaubnis beantragen, den sog. Sprechschein, wenn Ihr Angehöriger / Bekannter einer verfahrenssichernden Anordnung unterliegt.
Der Sprechschein wird vom zuständigen Staatsanwalt / Richter ausgestellt. Sie erhalten ihn in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die für Ihren Angehörigen / Bekannten zuständig ist. Welche Staatsanwaltschaft zuständig ist, ergibt sich aus dem Aktenzeichen der Strafsache Ihres Angehörigen / Bekannten. Wenn Sie das Aktenzeichen nicht kennen, fragen Sie Ihren Rechtsanwalt danach.
An der Pforte des Amtsgerichts Moabit wird man Ihnen anhand des Aktenzeichens den Weg zur zuständigen Geschäftsstelle weisen. Vergessen Sie nicht, einen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen! Bis Sie den Sprechschein in den Händen halten, können 1-2 Stunden vergehen.
Die Besuchszeit ist begrenzt. Ihr Angehöriger / Bekannter hat das Recht, zweimal monatlich für je 60 Minuten Besuche zu empfangen. Es dürfen jeweils maximal 3 Personen (einschließlich evtl. Kinder) Ihren Angehörigen / Bekannten besuchen.
Der erste Besuchstermin in der JVA Moabit muss unter der Telefonnummer 030 9014 5535 vereinbart werden und kann montags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, dienstags-donnerstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie freitags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr erfolgen. Für die anderen Untersuchungshaftanstalten informieren Sie sich am besten auf der jeweiligen Website der Anstalt (Links s.o.).
Ein Strafverteidiger wird Sie dabei gern unterstützen.
Zwischen der Verhaftung und einem einem ersten Besuch durch liegen in der Regel fünf bis sieben Werktage. Nur ein Rechtsanwalt kann Ihren Angehörigen / Bekannten zeitnah, also unmittelbar nach der Verhaftung, besuchen und ihm so das sichere Gefühl geben, dass sich professionell um seine Belange gekümmert wird.
Beachten Sie, dass das Gespräch zwischen Ihnen und Ihrem Angehörigen / Bekannten unter Umständen überwacht wird. Das geschieht, wenn der Richter oder Staatsanwalt eine sog. inhaltliche Gesprächsüberwachung angeordnet hat. Sie sollten in diesem Fall mit Ihrem Angehörigen / Bekannten nicht über die Strafsache reden. Auch ist wird es ihnen dann nicht gestattet sein, sich mit ihm in einer Fremdsprache zu unterhalten.
Für weitere technische Fragen, z. B.
- darf ich meinem Angehörigen / Bekannten Fotos übergeben?
- darf ich ihm schreiben?
- darf ich ihm Lebensmittel mitbringen
- etc.
verweise ich auf die entsprechende Informationsseite der JVA Moabit.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gern unter den oben angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung